Waldbrandwarnstufen

Waldbrandgefahr

Die Waldbrandwarnstufen geben den aktuellen Grad der Gefährdung des Waldes gegenüber Feuer an. Sie werden im Zeitraum vom 15. Februar bis 15. Oktober eines Jahres durch die Untere Forstbehörde des Landkreises berechnet. Hergeleitet werden die Waldbrandwarnstufen über ein Bewertungssystem, welches die potenzielle Gefährdung der Wälder im Kreisgebiet (Waldbrandgefahrenklasse), das Wettergeschehen und die Entwicklung der Vegetation berücksichtigt.
Der Landkreis Stendal ist mit der Waldbrandgefahrenklasse A (sehr hohe Gefährdung, Gefahr von Großbränden) bewertet.

Die Bedeutung der Waldbrandwarnstufen:

1 - Waldbrandgefahr
2 - erhöhte Waldbrandgefahr
3 - hohe Waldbrandgefahr
4 - höchste Waldbrandgefahr

Neben den generellen gesetzlichen Regelungen

  • Der Waldbesitzer hat zum Schutz des Waldes vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden. Dazu gehört unter anderem die Freihaltung der Wege.
  • Es ist verboten in Wald und Feld einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen.
  • Es ist untersagt außerhalb von geschlossen Räumen a) vom 15. Februar bis 15. Oktober zu rauchen oder b) im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 30 m zum Wald offenes Feuer anzuzünden,

kommen durch die Einstufung in die Waldbrandgefahrenklasse A und die Ausrufung der Waldbrandwarnstufen weitere Einschränkungen zum Schutz des Waldes dazu.

Es können Waldbrandwundstreifen angelegt und unterhalten werden.

Ab Waldbrandwarnstufe 3
ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30 m zum Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der Wald zugewandten Seite ein 5 m breiter durchgepflügter Streifen anzulegen. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist untersagt.

Ab Waldbrandwarnstufe 4
Ist das Betreten des Waldes außerhalb von Wegen verboten.
Die Forstbehörde und der Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen.
Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte, für die Forstbehörde, für speziell genehmigte Arbeiten durch die Forstbehörde sowie für die Feuerwehren, die Polizei, den Rettungsdienst und die Katastrophenschutzbehörde.

Die jeweils höhere Waldbrandwarnstufe schließt die Bestimmungen der niedrigeren mit ein.

Die gesetzlichen Grundlagen für diese Maßnahmen sind das Waldgesetz, Feld- und Forstordnungsgesetz, die Waldbrandschutzverordnung und die Verordnung ü. d. Entsorgung bestimmter pflanzl. Gartenabfälle außerhalb v. Abfallentsorgungsanlagen durch Verbrennen des Landkreises Stendal.

Weitere Auskünfte erteilt die Untere Forstbehörde des Landkreises Stendal, Hospitalstraße 1-2, 39576 Stendal, Tel. 03931 / 60-7255 bzw. -7350.

 

Datumsbezug: 11.05.2012 Zurück