Auskünfte nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt

Welche Auskünfte erhalten Bürgerinnen und Bürger nach dem Informationszugangsgesetz?

Interessieren Sie sich für die Vorbereitung von rechtlichen Regelungen durch den Kreistag? Möchten Sie Auskünfte über Beteiligungen des Landkreises an Gesellschaften? Interessiert Sie, nach welchen Kriterien der Auftrag zur Sanierung einer Straße vergeben wurde? Möchten Sie hierzu eine Machbarkeitsstudie oder ein anderes der Behörde vorliegendes Gutachten einsehen? Interessiert Sie ein Vertrag, den der Landkreis mit einem Dritten geschlossen hat, z.B. ein Kaufvertrag über ein bestimmtes Grundstück? Möchten Sie wissen, wie die letzte Bürgerversammlung gelaufen ist oder wie der Kreistag ein bestimmtes Problem diskutiert und entschieden hat? Diese und noch viel mehr Informationen können Sie jetzt mit dem Informationszugangsgesetz erhalten.

Warum gibt es ein Informationszugangsgesetz in Sachsen-Anhalt?

Das Informationszugangsgesetz LSA (IZG LSA) eröffnet jedermann die Möglichkeit, sich darüber zu informieren, wie die öffentliche Verwaltung arbeitet. Das Gesetz ermöglicht den freien, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Zugang zu amtlichen Informationen aller öffentlicher Stellen des Landes. Es ersetzt damit den Grundsatz der Amtsverschwiegenheit durch das Prinzip der Aktenöffentlichkeit und gewährt jedermann Einblick in deren Verwaltungsvorgänge. Dadurch will es zusätzliches Vertrauen in Staat und Verwaltung schaffen und das Verwaltungshandeln durch mehr Transparenz durchschaubar machen.

Entstehen bei einem Antrag auf Informationszugang irgendwelche Kosten?

Für Handlungen nach dem IZG LSA werden Gebühren und Auslagen erhoben, sofern es sich nicht um einfache Auskünfte handelt. Die Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Das Ministerium des Innern hat im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Kostenverordnung (IZG LSA KostVO) erlassen, die für Behörden verbindlich ist. Entsprechend dieser Verordnung können durchaus Kosten bis zu 2.000 Euro entstehen.

Müssen alle Behörden jegliche Information zugänglich machen?

Im Gesetz sind viele Ausnahmen geregelt. Beispielsweise dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen personenbezogene Daten zugänglich gemacht werden. Informationen, welche die nationalen Sicherheit gefährden können, werden nicht weitergegeben. Auch bestimmte Einrichtungen und Organisationen sind vom Informationszugang ausgeschlossen. Details zu diversen Ausschlusstatbeständen können im Gesetz nachgelesen werden.

Sind für den Zugang zu Behördeninformationen generell kostenpflichtige Anträge notwendig?

Viele Informationen, welche die Behörden laut Gesetz bereitstellen müssen, sind auch ohne Antrag frei zugänglich. Beispielsweise kann jeder die Organisationsstruktur der Kreisverwaltung auf der Internetseite des Landkreises einsehen. Protokolle des öffentlichen Teils der Kreistagssitzungen, mit dem Wortlaut der Diskussion und den Abstimmungsergebnissen, sind über das Kreistagsinformationssystem zugänglich. Die vom Kreistag beschlossenen Richtlinien, Satzungen und vieles mehr, werden unmittelbar nach den Sitzungen veröffentlicht.

Wo gibt es weitere Details zum Informationszugangsgesetz?

Auf der Internetseite des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit kann der komplette Text des Gesetzes, die Kostenverordnung, das Antragsverfahren und vieles mehr nachgelesen werden.