Information zur Schülerfahrkostenrückerstattung für Sekundarstufe II

Rechtsgrundlage

  •  Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 71 in der jeweils gültigen Fassung
  • Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis Stendal vom 21.Oktober 2009

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Schülerfahrkosten werden für den Besuch folgender Bildungsgänge übernommen:

  • Gymnasien Schuljahrgänge 11 und 12
  • Berufsfachschulen, sofern diese nicht bereits durch § 71, Absatz 2, Satz 1, Nr. 3 Schulgesetz erfasst sind
  • Fachschulen
  • Fachoberschulen
  • Fachgymnasien

Nicht übernommen werden Fahrkosten für den Besuch von Teilzeitberufsschulen.

Voraussetzung für eine Fahrkostenrückerstattung

Antragsteller, die im Laufe des Schuljahres einen Eigenanteil von 100,00 Euro erbracht haben, können sich die darüber hinausgehenden Fahrtkosten vom Landkreis erstatten lassen.

Unter welchen Bedingung werden Fahrkosten erstattet? 

  1. Es können nur notwendige Fahrkosten erstattet werden. Notwendige Fahrkosten sind die Fahrkosten die entstehen, wenn ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel (Busse/Bahn) benutzt werden.
    Fahrten, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen (z. B. PKW), werden nicht erstattet.
     
  2. Fahrkosten werden erst dann erstattet, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen Schule oder dem Praktikumsbetrieb in der einfachen Fußwegstrecke mehr als 5 km beträgt.
    Es ist hierbei der kürzeste direkte Schulweg zu wählen. In begründeten Ausnahmefällen, z. B. Schulwegsicherheit, kann auf Antrag von oben genannter Regelung abgewichen werden.
    Es ist zumutbar, dass der Schulweg zur nächstgelegenen Haltstelle des öffentlichen Personennahverkehrs und von der Haltestelle zur nächstgelegenen Schule bis 3 km beträgt.
     
  3. Erstattungsfähig sind nur die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur nächstgelegenen Schule und zurück notwendig entstehen.
    Liegt eine Schule des gewählten Bildungsgangs außerhalb des Gebietes des Trägers der Schülerbeförderung, werden nur die Kosten der teuersten Zeitfahrkarte in seinem Gebiet berücksichtigt.

    Fahrten zum Betriebspraktikum sollten so wohnortsnah wie möglich bzw. bis maximal 30 km vom Wohnort entfernt gewählt werden.
     
  4. Erstattet werden grundsätzlich nur Zeitfahrkarten. Zu den Zeitfahrkarten zählen Schülerwochen- bzw. Schülermonatskarten und Jahreskarten. Diese sind durch die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler bei den Verkehrsunternehmen selbst zu erwerben und der Kaufpreis ist zu verauslagen.

    Ab dem Schuljahr 2010/11 werden Schülermonatskarten, die Ferienzeiten enthalten, nur anteilig erstattet.

    Einzelfahrausweise werden nicht erstattet.

    Im Falle einer vorliegenden "Schulpflichtverletzung" entfällt die Erstattung ganz oder teilweise.

Wie erfolgt die Antragsstellung?

Der Antrag auf Erstattung von Fahrkosten ("grünes Formular") ist vollständig zu jeder Antragstellung auszufüllen und es sind folgende Anlagen beizufügen:

  • alle Fahrkarten im Original, auch die, für den Eigenanteil bis 100,00 Euro.
    Nur aufgeklebt abgeben !
  • Schulbescheinigung - zur ersten Abrechnung des laufenden Schuljahres
  • Anwesenheitsnachweis für den jeweiligen Abrechnungszeitraum mit Bestätigung durch die Schule (Anlage 1)

Die Anträge auf Erstattung der Fahrkosten erhalten Sie im Sekretariat Ihrer Schule oder im Schulverwaltungs- und Kulturamt des Landkreises Stendal, Hospitalstraße 1-2, 39576 Hansestadt Stendal.
Ansprechpartner : Frau Koglin, Zimmer 248, Telefonnummer 03931 60-8023

Abrechnungsmodus 

  • Eine erstmalige Abrechnung ist möglich, nachdem der Eigenanteil von 100,00 Euro überschritten wurde.
  • Eine zeitliche Festlegung für nachfolgende Anträge gibt es nicht.
  • Bis spätestens 30. September sind für das abgelaufene Schuljahr die Anträge einzureichen, danach entfällt der Anspruch.

Landkreis Stendal
Schulverwaltungs-und Kulturamt

Stand: September 2023