Begutachtungen

 

Im Kinder- und Jugendärztlichen Dienst werden verschiedene Begutachtungen durchgeführt:

  • Adoptionsbegutachtung von Kindern im Auftrag der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes
  • Gutachten nach § 35a Eingliederungshilfe für das Jugendamt
  • Gutachten nach §§ 79, 99, 113 SGB IX Eingliederungshilfe für Kinder (Frühförderung)
  • Gutachten zu Schülerbeförderungen für das Schulverwaltungs- und Kulturamt
  • Gutachten nach §§ 4 und 6 AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Feststellung der Schultauglichkeit bei Seiteneinstieg 
  • Gutachten zur Feststellung der Sporttauglichkeit im Auftrag des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt

Im Folgenden sind die einzelnen Begutachtungsanlässe ausführlicher dargestellt.

Adoptionsbegutachtung von Kindern im Auftrag der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes
XXX

Gutachten zur Feststellung der Sporttauglichkeit
Wenn ein Schulkind aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen kann, benötigt es möglicherweise eine „Schulsportbefreiung“. Nach drei Monaten ist ein amtsärztliches Attest erforderlich, wenn keine offensichtlichen und für die Sportlehrkraft erkennbaren Verletzungen vorliegen.

Für die Begutachtung im Gesundheitsamt werden fachärztliche Vorbefunde und frühere Atteste benötigt. Nach Sichtung der Unterlagen und einer körperlichen Untersuchung Ihres Kindes in Ihrem Beisein, wird besprochen, in Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die Prognose der vorliegenden Erkrankung, ob und welche Sportarten möglich sind, welche vermieden werden sollten. Abschließend erhalten der Auftraggeber und der Sorgeberechtigte je ein Exemplar der gutachterlichen Stellungnahme.

Bei einer gänzlichen oder teilweisen Freistellung über ein (Schul-)Jahr hinaus ist nach einem Jahr erneut ein neues amtsärztliches Attest vorzulegen.

Gutachten nach § 35a Eingliederungshilfe für das Jugendamt und nach §§ 79, 99, 113 SGB IX Eingliederungshilfe für Kinder (Frühförderung)

Eingliederungshilfe soll helfen, Menschen mit (drohenden) Behinderungen besser an der Gesellschaft teilnehmen zu lassen. Beispiele hierfür sind:

Frühfördermaßnahmen für entwicklungsgestörte und - behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder
Integrationsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen in Form einer Einzelintegration oder Aufnahme von Kindern mit (drohender) Behinderung in eine heilpädagogische Einrichtung
Eingliederungshilfe bei Behinderung, z.B. mit Hilfe eines Integrationshelfers in der Schule, Familien unterstützender Dienste, Fördermaßnahmen.
Benötigt Ihr Kind eine dieser Maßnahmen, stellen Sie einen Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger (Jugend- oder Sozialamt). Dieser beauftragt dann uns als Kinder- und Jugendärztlichen Dienst, Ihr Kind zu untersuchen und ein Gutachten dazu zu schreiben.

Zunächst erfolgt eine Voruntersuchung mit Überprüfung von Seh- und Hörfähigkeit, Größe, Gewicht und Impfstatus.

Im Rahmen der ärztlichen und rehabilitationspsychologischen Begutachtung wird der Entwicklungsstand Ihres Kindes festgestellt. Die entwicklungsdiagnostische Untersuchung wird spielerisch durchgeführt. Wir überprüfen mit Hilfe der körperlichen Untersuchung und Sichtung des Vorsorgeheftes sowie einer ausführlichen Anamnese den Gesundheitszustand Ihres Kindes.

Im Gespräch mit Ihnen als Sorgeberechtigten wird die Vorgeschichte sowie die bisherige Entwicklung Ihres Kindes mit einbezogen. Dabei sind die Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten des Kindes ebenso wichtig wie bestehende Risikofaktoren und Beeinträchtigungen. Abschließend wird das Ergebnis gemeinsam mit Ihnen besprochen und als Empfehlung an den Auftraggeber weitergegeben.

Unter Berücksichtigung unserer gutachterlichen Stellungnahme und nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen entscheidet der zuständige Sozialhilfeträger über den gestellten Antrag.


Gutachten zu Schülerbeförderungen für das Schulverwaltungs- und Kulturamt XXX

Gutachten nach §§ 4 und 6 AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)  XXX

Feststellung der Schultauglichkeit bei Seiteneinstieg  XXX

Begutachtungen bei gehäuften, krankheitsbedingten Fehlzeiten und bei  Schulabwesenheit

Wenn eine Schule feststellt, dass häufige Fehlzeiten auftreten oder der Verdacht auf eine unbehandelte/nicht ausreichend behandelte Erkrankung besteht, werden wir beauftragt, die psychosozialen und gesundheitlichen Hintergründe der erhöhten Fehlzeiten zu prüfen.

Die Teilnahme an der Untersuchung ist verpflichtend.

Die Untersuchung umfasst eine ausführliche Anamnese, eine körperliche Untersuchung und die Auswertung von ggf. vorhandenen ärztlichen Befunden. Dabei werden Probleme und Ursachen erfasst und ggf. weitere Maßnahmen und Untersuchungen empfohlen, die für einen weiteren Schulbesuch notwendig sind. Die Ergebnisse werden mit den Sorgeberechtigten und dem betroffenen Kind besprochen.

Begutachtungen zur Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe soll helfen, Menschen mit (drohenden) Behinderungen besser an der Gesellschaft teilnehmen zu lassen. Beispiele hierfür sind:

  • Frühfördermaßnahmen für entwicklungsgestörte und - behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder
  • Integrationsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen in Form einer Einzelintegration oder Aufnahme von Kindern mit (drohender) Behinderung in eine heilpädagogische Einrichtung
  • Eingliederungshilfe bei Behinderung, z.B. mit Hilfe eines Integrationshelfers in der Schule, Familien unterstützender Dienste, Fördermaßnahmen.

Benötigt Ihr Kind eine dieser Maßnahmen, stellen Sie einen Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger (Jugend- oder Sozialamt). Dieser beauftragt dann uns als Kinder- und Jugendärztlichen Dienst, Ihr Kind zu untersuchen und ein Gutachten dazu zu schreiben.

Zunächst erfolgt eine Voruntersuchung mit Überprüfung von Seh- und Hörfähigkeit, Größe, Gewicht und Impfstatus.

Im Rahmen der ärztlichen und rehabilitationspsychologischen Begutachtung wird der Entwicklungsstand Ihres Kindes festgestellt. Die entwicklungsdiagnostische Untersuchung wird spielerisch durchgeführt. Wir überprüfen mit Hilfe der körperlichen Untersuchung und Sichtung des Vorsorgeheftes sowie einer ausführlichen Anamnese den Gesundheitszustand Ihres Kindes.

Im Gespräch mit Ihnen als Sorgeberechtigten wird die Vorgeschichte sowie die bisherige Entwicklung Ihres Kindes mit einbezogen. Dabei sind die Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten des Kindes ebenso wichtig wie bestehende Risikofaktoren und Beeinträchtigungen. Abschließend wird das Ergebnis gemeinsam mit Ihnen besprochen und als Empfehlung an den Auftraggeber weitergegeben.

Unter Berücksichtigung unserer gutachterlichen Stellungnahme und nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen entscheidet der zuständige Sozialhilfeträger über den gestellten Antrag.

weitere Begutachtungsanlässe:

  • Feststellung der Schultauglichkeit bei Seiteneinstieg 
  • Begutachtungen nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz

 

Rechtsgrundlagen: Sozialgesetzbuch VIII und IX, Bundesteilhabegesetz, Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Gesundheitsdienstgesetz Sachsen-Anhalt, Asylbewerberleistungsgesetz