Hinweise zur Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB
1. Beschreibung:
Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis Stendal auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Das Grundstück muss sich auf dem Gebiet des Landkreises Stendal befinden und das Eigentum muss vor dem 03.10.1990 eingetragen worden sein. Wurden die unbekannten Eigentümer nach diesem Stichtag eingetragen, sind die entsprechenden Amtsgerichte (Nachlassgerichte) zuständig.
Die Arbeit des gesetzlichen Vertreters wird durch den Landkreis Stendal überwacht. Verfügungen sowie Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Umgestaltung oder Veränderung des Vermögens führen, einschließlich des Abschlusses langfristiger Verträge, bedürfen der Genehmigung des Landkreises.
Antragsberechtigt ist die Gemeinde oder jeder andere, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
2. Notwendige Unterlagen:
Grundsätzlich muss der formlose, schriftliche Antrag folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragsstellers,
- Angaben zum Grundstück: Ort, Gemarkung, Flur- und Flurstücksbezeichnung, Grundbuchblatt,
- Darlegung des Bedürfnisses für die Vertreterbestellung,
- Darlegung und Nachweis der Ermittlungsbemühungen hinsichtlich der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bzw. deren Erben (Anfragen bei Einwohnermeldeämtern, Standesämtern, Archiven, Bereich Liegenschaften der Verbandsgemeinden oder Städte, Auskünfte der Nachlassgerichte bzw. Vorlage der Erbscheine /Testamente),
Die Bearbeitung ist für den Antragsteller gebührenpflichtig. Es wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller grundsätzlich für die Vergütung des einzusetzenden Vertreters aufzukommen hat.
Etwaige Nachforderung von Unterlagen bleiben von der Aufzählung unbenommen.
3. Rechtsgrundlagen:
- Art. 233 § 2 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- § 11 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG)

