Hier finden Sie Informationen zu Dienstleistungen der Kreisverwaltung Stendal. Ihr Anliegen ist nicht dabei? Dann ist möglicherweise Ihre Gemeinde, das Land oder eine andere Behörde zuständig. Sie können die zuständige Stelle im Bürger- und Unternehmensservice Sachsen-Anhalt ermitteln.

Schülerbeförderung Entlastung von den Kosten beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihr Kind eine Schule in Sachsen-Anhalt besucht, die nicht fußläufig erreichbar ist, bietet der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt eine Beförderungsmöglichkeit an. In den meisten Fällen sind die Schulen in das Busliniennetz eingebunden oder es fährt ein Schulbus. 

Wenn keine Beförderung vom Landkreis oder kreisfreien Stadt organisiert wird, können Sie eine Entlastung für die Fahrtkosten zwischen dem Hauptwohnsitz und der nächstgelegenen Schule beantragen.
 
Entlastung bedeutet, dass Sie die Kosten für die Schülerbeförderung erstattet bekommen. Dies gilt nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Der Höchstbetrag wird vom Landkreis oder der Stadt festgelegt. Sie müssen für die Schülerbeförderung einen Eigenanteil in Höhe von 100 Euro selbst zahlen.

Schüler in dualer Ausbildung haben keinen Anspruch auf Entlastung (Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb, Erhalt einer Ausbildungsvergütung).

Wenn Sie eine Schule außerhalb von Ihrem Wohnort besuchen, haben Sie Anspruch auf die teuerste Zeitfahrkarte für das Tarifgebiet Ihres Wohnortes. Auch hierfür müssen Sie einen Eigenanteil zahlen.

In bestimmten Fällen haben Sie auch einen Anspruch auf Entlastung von den Beförderungskosten, wenn die besuchte Schule nicht die nächstgelegene Schule ist.
 

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen bei Ihrem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Entlastung von den Beförderungskosten für Ihr Kind bzw. wenn Sie bereits volljährig sind für sich.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und eine Entlastung von den Fahrtkosten bekommen können.
  • Sollte dies der Fall sein, werden Sie von den Kosten der Schülerbeförderung abzüglich einer Eigenbeteiligung von 100 Euro je Schuljahr entlastet.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt Ihres Wohnortes.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind wohnt bzw. Sie wohnen in Sachsen-Anhalt 
  • und Ihr Kind geht bzw. Sie gehen in Sachsen-Anhalt zur Schule. 
  • Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt bietet keinen Schulbus  oder Schülerbeförderung an. 
  • Ihr Kind geht oder Sie gehen auf folgende Schule:
    • Schuljahrgänge 11 und 12 der Gymnasien
    • Schuljahrgänge 11-13 der Gesamtschulen und Freien Waldorfschulen
    • Berufsfachschulen 
    • Fachschulen
    • Fachoberschulen
    • Beruflichen Gymnasien   
       

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, erfahren Sie bei Ihrem Landkreis beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt. 

In der Regel ist das Vorlegen der Originalfahrscheine notwendig. 

Bei der zuständigen Stelle finden Sie auch die erforderlichen Anträge.
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn die Fahrkosten für das vergangene Schuljahr erstattet werden sollen, reichen Sie den Antrag bitte bis zum 30.09. eines jeden Jahres ein.

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der Landkreise bzw. kreisfreien Städte kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Anträge / Formulare

Die notwendigen Formulare werden von den Landkreisen beziehungsweise den kreisfreien Städten über die Schulen ausgegeben oder auch im Internet bereitgestellt.
 

Was sollte ich noch wissen?

In bestimmten Fällen haben Sie Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Bei der Erstattung müssen Sie keinen Eigenanteil zahlen.

Die Erstattung erhalten Sie in folgenden Fällen:

  • Der Landkreis oder die Stadt bietet keine Schülerbeförderung an (z.B. durch einen Schulbus)
  • Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zur 10. Klasse oder
  • Besuch einer Förderschule oder
  • Teilnahme am schulischen Berufsgrundbildungsjahr oder am Berufsvorbereitungsjahr und,
  • Überschreitung der Mindestentfernung oder
  • Unabhängig von einer Mindestentfernung, beim Vorliegen einer Behinderung.

In bestimmten Fällen besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten, wenn die besuchte Schule nicht die nächstgelegene Schule ist.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt