Masernschutzgesetz: Landkreis Stendal aktualisiert Link zum Online-Portal

Meldepflicht bleibt von der Änderung unberührt.

Der Landkreis Stendal passt die technische Umsetzung des Masernschutzgesetzes an. Ab sofort steht für die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen von Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Fachbereichen ein neuer Link zum Online-Portal zur Verfügung. Daher ist die entsprechende Allgemeinverfügung dahingehend angepasst worden.

Was bedeutet das für die Einrichtungen? Schulen, Kindertagesstätten, Gemeinschaftsunterkünfte und medizinische Einrichtungen im Landkreis Stendal sind weiterhin gesetzlich verpflichtet, Personen ohne ausreichenden Impfschutz gegen Masern an das Gesundheitsamt zu melden. Diese Meldungen müssen ab sofort über den neuen Link des Online-Portals erfolgen.

Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Meldung gemäß § 20 Infektionsschutzgesetz bleibt unverändert bestehen. Außer der Internetadresse ändern sich keine inhaltlichen Bestimmungen der bisherigen Allgemeinverfügung vom 21. Dezember.2022. Alle betroffenen Einrichtungsleitungen werden gebeten, den neuen Link zum Masernschutzportal des Landes Sachsen-Anhalt zu nutzen, um eine reibungslose Bearbeitung und den Schutz vulnerabler Gruppen sicherzustellen.

Zur ersten Änderung der Allgemeinverfügung nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz) geht es hier.