Allgemeinverfügungen zum Schutz gegen Geflügelpest

in Kraft am 8. Januar 2022 - bis auf Widerruf

Der Landkreis Stendal erlässt zum Schutz gegen die Geflügelpest (Aviäre Influenza, AI) mit Wirkung vom 7. Januar 2022 zwei tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen:

  1. über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel sowie das Verbot der Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und Tauben an die Geflügelhalter im Kreisgebiet. (Details zu den Maßnahmen siehe Anhang unten)

  2. über die Festlegung einer infizierten Zone im Raum Havelberg (umfasst das Stadtgebiet Havelberg und die Ortschaften Toppel, Müggenbusch, Wöplitz) sowie zur Anordnung von Maßnahmen (Details siehe Anhang unten). Die infizierte Zone wird an den Hauptzufahrtswegen mit Hinweisschildern gekennzeichnet.

Die Allgemeinverfügungen sind im vollständigen Wortlaut als Anlage beigefügt und können unter der Rubrik "Kreisrecht - Satzungen & Vorordnungen" im Segment "Veterinärwesen" nachgelesen werden. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Internet am 8. Januar 2022 in Kraft und gelten bis auf Widerruf. Zur Information werden die Allgemeinverfügungen im Amtsblatt (Generalanzeiger) am 12. Januar 2022 veröffentlicht.

Zum Hintergrund / infizierte Zone Raum Havelberg im Detail: 

Am 6. Januar 2022 wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei einer am 3. Januar 2022 in Havelberg aufgefundenen Graugans amtlich festgestellt. Infolgedessen wird vom Fundort ausgehend eine infizierte Zone festgelegt. Diese umfasst im Detail:

  • Das Gebiet beginnend an der Feldwegkreuzung bei Toppel an der B107 den Feldwegen Richtung Julianenhof folgend, am Julianenhof vorbei über die Feldwege nördlich von Müggenbusch zur L4.
  • Dahinter den Feldwegen südöstlich der L4 folgend und dabei Wöplitz einschließend in Richtung des Vorflutgrabens.
  • Dahinter den Bahnschienen bis zum Stremel/Grippel folgend und dann die Havel überquerend auf die L2 vor Jederitz. Dahinter westlich von Alte Dorfstraße, Jederitz ausschließend, bis zu den Gräben westlich von Jederitz. Den Gräben entlang bis zum Feldweg südlich von Jederitz.
  • Dem Feldweg südwestlich am Waldrand, danach dem Feldweg durch den Wald folgend bis zum Graben Sandau-Wulkau. Von dort den Feldwegen nördlich von Sandau folgend zur B107 dem „Fehnweg“ entlang.
  • Der Straße „Hinter Thiedeckens Mühle“ folgend zu den Feld-/Deichwegen bis zur Elbe.Dem Flusslauf folgend nach Norden bis zum Deich von Räbel. Dem Deich folgend bis zur Fähre Werben. Von dort dem westlichen Elbufer 750 Meter folgend und anschließend die Elbe überquerend.
  • Den Gräben bis zur Havel folgend, die Havel dann nördlich von Toppel überquerend und dem Deich folgend bis zur „Badestelle Toppel“. Von dort aus auf die L3. Der L3 nördlich folgend bis zur nächsten Feldstraße. Dem Feldweg bis zur zweiten Abzweigung folgend und dann auf dem Feldweg zunächst südlich und dann östlich wieder auf die Feldwegkreuzung bei Toppel an der B107.
Maßnahmen in der infizierten Zone – Raum Havelberg
  1. Wer in den oben bezeichneten Gebieten Geflügel hält und dieses beim Landkreis Stendal bisher nicht registriert hat, hat sein Geflügel unverzüglich dem Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt, Arnimer Straße 1-4, 39576 Stendal unter Angabe von: Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Telefon-Nr., Größe des Bestandes und Nutzungsart mit seiner Unterschrift schriftlich anzuzeigen oder per Fax an 03931-715577 zu senden.
  2. Sämtliches Geflügel ist a) in geschlossenen Ställen oder b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln - auch Kleinvögeln - gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten. Es sind dabei Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die Tiere die ihnen bestimmten Aufstallungsorte nicht verlassen können.
  3. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten, Schauen, Wettbewerben und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und Tauben ist untersagt.
  4. An allen Ein- und Ausgängen zu Geflügelställen sind Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen, die mit einem in den Listen der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) gelisteten, gegen aviäre Influenzaviren wirksamen, zugelassenen Desinfektionsmittel getränkt und stets feucht gehalten werden müssen.
  5. Beim Betreten der Ställe oder sonstigen Standorte, an denen Geflügel gehalten wird, ist Schutzkleidung inklusive Schuhwerk, die ausschließlich in der Geflügelhaltung zu verwenden ist, anzulegen. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch regelmäßig, mindestens aber ein Mal pro Woche, zu reinigen und zu desinfizieren. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
  6. Unmittelbar vor jedem Betreten der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, sind die Schuhe zu desinfizieren.
  7. Ställe und sonstige Standorte, an denen Geflügel gehalten wird, dürfen von fremden Personen (außer betreuenden Tierärzten, dessen Hilfspersonen sowie den mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde) nicht betreten werden.
  8. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
  9. Nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
  10. Transportmittel für in Gefangenschaft gehaltene Vögel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
  11. Die Aufnahme von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel ist verboten.
  12. Hunde und Katzen sind von Geflügelhaltungen fernzuhalten.
  13. Die Jagd auf Federwild wird untersagt.
Aufstallung von Geflügel im Kreisgebiet 
  1. sämtliches im Landkreis Stendal gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort aufzustallen; entweder a) in geschlossenen Ställen oder b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln - auch Kleinvögeln - gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung). Es sind dabei Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die Tiere die ihnen bestimmten Aufstallungsorte nicht verlassen können.
  2. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten, Schauen, Wettbewerben und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und Tauben ist im gesamten Kreisgebiet des Landkreises Stendal untersagt. 

Was ist die Vogelgrippe / Geflügelpest?

Bei der Geflügelpest, auch als aviäre Influenza bezeichnet, handelt es sich um eine Viruserkrankung. Die Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen und erhöhten Todesfällen. Einige Varianten der Geflügelpestviren, insbesondere die Variante A/H5N1, können in Einzelfällen auch auf andere Tiere und Menschen übertragen werden. Details hat das FLI zusammengestellt unter: www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest

Was tun, wenn ein verendeter Vogel gefunden wird?

Berührungen mit einem in freier Wildbahn tot aufgefundenen Vogel sind unbedingt zu vermeiden. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, den Fund per Email an veterinaeramt@landkreis-stendal.de zu melden.

Woran erkenne ich mit Vogelgrippe angesteckte Hühner, Enten & Gänse?
  • stumpfes, gesträubtes Federkleid
  • schnell fortschreitende Teilnahmslosigkeit
  • Verweigerung von Futter und Wasser
  • Atemnot, Niesen, Ausfluss aus Augen und Schnabel
  • wässrig-schleimiger grünlicher Durchfall
  • zentralnervöse Störungen (abnorme Kopfhaltung, Gleichgewichtsstörungen)
  • Wassereinlagerungen (Ödeme) am Kopf
  • plötzliches Aussetzen der Legeleistung oder dünne, verformte Eier