Registrierung für Berufsbetreuer

Die Registrierung

Berufliche Betreuer/innen sind bei der Betreuungsbehörde ihres (Wohn)Sitzes, der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige Berufsbetreuer wie auch für Vereinsbetreuer vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. Die Regelung findet sich in § 23 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) sowie der Betreuerregistrierungsverordnung.

Ohne eine positive Registrierung kann keine Betreuung beruflich übertragen werden. 
 

Ihre Ansprechpartnerin für die Registrierung im Landkreis Stendal

Frau Meyer (Sachgebietsleiterin Verwaltung)

Wendstraße 30
39576 Hansestadt Stendal
Tel: 03931 60-7951
E-Mail: betreuuungsbehoerde@landkreis-stendal.de
Zimmer: 348

 

Antrag auf Registrierung

Auf dieser Seite finden Sie folgende Formulare zur Beantragung ihrer Registrierung.

1) Registrierungsantrag Neubetreuer

sowie

2) Merkblatt zur Registrierung

3) Merkblatt zur Berufshaftpflichtversicherung

4) Merkblatt zu den Mitteilungs- und Nachweispflichten

 

notwendige Anlagen zum Antrag

- ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG, das nicht älter als drei Monate sein soll
- eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein soll
- eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist
- eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde
- geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Sachkunde 
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung* über mind. 250.000 € (für Vermögensschäden)

- zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen. Damit ist gemeint, ob noch andere Berufstätigkeiten ausgeübt werden, ob Büroräume existieren und ob Hilfskräfte beschäftigt sind. (Quelle: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Registrierung)

*Der Versicherungsnachweis kann  erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind.