Alle aktuellen Inhalte Alle aktuellen Inhalte
Schriftgrafik: Was gibt es beim Führerschein-Umtausch zu beachten?

Quelle: BMDV

Bis zum 19. Januar 2033 müssen in der Europäischen Union alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor 2013 ausgestellt worden sind. Der Umtausch verläuft in Deutschland schrittweise, gestaffelt nach Jahrgängen. In Deutschland müssen rund 42 Millionen Führerscheine umgetauscht werden. Weitere Informationen finden Sie folgend im FAQ.

Führerscheine sollen in der Europäischen Union einheitlich sein – und damit fälschungssicherer werden. Deshalb verpflichtet die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. EU-Führerscheinrichtlinie) alle Mitgliedstaaten der EU sicherzustellen, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder im Umlauf befindlichen Führerscheine die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Das Verfahren selbst bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.

Schriftgrafik: ALT GEGEN NEU – Umtauschfristen für Papierführerscheine (ausgestellt bis 1998) und Kartenführerscheine (ausgestellt zwischen 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013)

Quelle: BMDV

Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Juli 2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Karten- Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins (siehe auch „Was gilt für Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind”).

Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist wird der alte Führerschein ungültig.

Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis, also das Recht zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen, bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Führerscheinumtausch nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen grundsätzlich die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Soweit aufgrund der Art der Behinderung Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen, um auf dieser Basis eine Entscheidung über die Erteilung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen zu treffen. Die Fahrerlaubnisbehörden sind also dazu verpflichtet, bei offensichtlichen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen auch beim Führerscheinumtausch entsprechend tätig zu werden, wenn sie diese Beeinträchtigungen beim Antragsteller wahrnehmen.

Da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierführerscheinen häufig nicht mehr erkennbar ist, ist der Umtausch abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend. In einer zweiten Stufe, die den Umtausch der zwischen dem 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine regelt, wird auf das Ausstellungsjahr abgestellt.

Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind, sind vom vorgezogenen Umtausch zunächst ausgenommen. Sie müssen ihren Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein vorzeitiger Umtausch erfolgen muss, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob diese Fahrerlaubnisinhaber nach dem 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis noch Gebrauch machen möchten und dafür weiter einen gültigen Führerschein benötigen.

Um den Führerschein-Umtausch für die Fahrerlaubnisbehörden und die Bundesdruckerei effizient zu gestalten, hat das BMDV gemeinsam mit den Bundesländern Regelungen für einen frühzeitigen, regulierten und gestaffelten Führerscheinumtausch erarbeitet. Der Umtausch beginnt in der ersten Stufe mit den bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheinen, da hier die Fälschungssicherheit gering ist und diese Führerscheine noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) gespeichert sind. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass das ZFER bis zum 19. Januar 2025 weitgehend vollständig ist.

Grundsätzlich kann der Führerschein in der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde umgetauscht werden. Zum Teil ist dies auch in Bürgerämtern möglich.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis bzw. Pass oder sonstiges Ausweisdokument)
  • 1 Lichtbild (aktuelles biometrisches Foto)
  • Alter Führerschein im Original

Auskunft hierüber kann nur die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde geben.

Ob ein persönliches Anschreiben erfolgt, liegt in der Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörden. Unabhängig davon sind entsprechende Informationen zum Pflichtumtausch u.a. in den Bürgerämtern und in der Tagespresse wie auch auf der Homepage des BMDV verfügbar.

Ja, gemäß § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sind für Amtshandlungen Gebühren zu erheben. Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 24,30 Euro nach Ziffer 202.5 der GebOSt an sowie eine Gebühr von 1,00 Euro nach Ziffer 126.2 der GebOSt. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 5,10 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an.

Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Lichtbild und ggf. Namen.

Auf Wunsch kann der alte Führerschein gemäß § 25 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung behalten werden, wenn dieser zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde ungültig gemacht worden ist.

Ja, sofern die im Ausland lebenden Deutschen in Deutschland ein Fahrzeug führen möchten, müssen diese den Führerschein umtauschen. Bitte beachten Sie, dass ein abgelaufener Führerschein in Deutschland ungültig ist.

Für Deutsche, welche im EU- / EWR-Ausland wohnen, ist die am jeweiligen Wohnort ansässige Fahrerlaubnisbehörde zuständig und wird Sie entsprechend beraten.

Für Deutsche, welche nicht im EU- / EWR-Ausland wohnen, erfolgt der Umtausch nach folgendem Verfahren:

1. Der Petent wendet sich als Antragssteller an die zuständige deutsche Behörde. Da er in Deutschland keinen Wohnsitz hat, ist gemäß § 73 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) jede untere Verwaltungsbehörde zuständig. Es wird empfohlen die führerscheinausstellende Behörde zu kontaktieren.
2. Die Behörde sendet dem Petenten die notwendigen Unterlagen zu.
3. Der Petent sendet die ausgefüllten und unterschriebenen Antragsunterlagen inklusive Foto nach der Passverordnung an die zuständige Behörde zurück.
4. Der neue Führerschein wird produziert und an die Auslandsvertretung/Honorarkonsuln übersandt.
5. Die Auslandsvertretung bzw. der/die Honorarkonsul/in
a) prüft die Identität (anhand des vorliegenden Ausweisdokuments)
b) händigt, sofern hier keine Bedenken hinsichtlich der Identität bestehen, den neuen Führerschein aus. Sollten Zweifel hinsichtlich der Eignung bestehen, z.B. wg. offensichtlicher Trunkenheit o.ä., wäre die Fahrerlaubnisbehörde nach eigenem Ermessen zu informieren.
c) zieht den alten Führerschein ein bzw. *nimmt die gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nach § 5 StVG abzugebende Versicherung an Eides entgegen und
d) übersendet den alten Führerschein bzw. *die beglaubigte Versicherung an Eides statt an die ausstellende Behörde.

Zudem wird empfohlen, sich bei der zuständigen Führerscheinbehörde am Wohnort nach den dortigen Regelungen zu erkundigen.