Unterhaltsvorschuss ab 01.Juli 2017
Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen.
Ab 1.Juli 2017 sind die bisherigen Beschränkungen (Anspruchsalter und Leistungszeitraum) aufgehoben.
Nunmehr kann der Unterhaltsvorschuss für Kinder im Alter von 0 -12 Jahren ohne Begrenzung der Leistungsdauer gezahlt werden. Außerdem besteht auch für Kinder im Alter ab dem 12. bis zum 18. Lebensjahr grundsätzlich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, zeigt die folgende Infografik (zum Ansehen auf den Link klicken)
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/der-unterhaltsvorschuss/107026
Hinweise der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamtes können sie in dem Dokument "Aktuelle Hinweise zur Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen nachlesen und herunterladen.
Das Antragsformular erhalten Sie persönlich beim Jugendamt. Sie können sich das neue Antragsformular aber auch hier hierunterladen:
Aktuelle Hinweise zur Beantragung von Unterhaltsvorschuss
98 KBAktuelle Hinweise zur Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen
Merkblatt zum Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen
0.4 MBMerkblatt zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Ergänzungsblatt zum Antrag auf Unterhaltsvorschuss
0.2 MBErgänzungsblatt