Tierschützer verletzen Hausrecht – Gefahrenabwehr oder Straftat?

Hauptsache die Behörde versagt

Unter dem Gesichtspunkt des Notstandes sind heimliche Filmaufnahmen in Tierställen gerechtfertigt.

Tierschützer gehen Nachts in einen verdächtigen Betrieb und fertigen Filmaufnahmen und Bilder an. Sie handeln aus dem Antrieb heraus, Hinweisen auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz nachzugehen, aufzudecken und entsprechende Beweismittel zu erbringen. Sie haben die Erfahrung gemacht, dass Ämter mündliche Anzeigen nicht so ernst nehmen. Daher fertigen Sie Bildmaterial als Beweismittel an. Grundsätzlich sind bei einem Verdacht die Behörden zu informieren und allein diese haben die Aufgabe Beweismittel anzufertigen.

Das heimliche Filmen in Betrieben ist Hausfriedensbruch.  Als nicht rechtswidrig eingestuft wird diese Tat, wenn ein rechtfertigender Notstand vorliegt. Wenn davon auszugehen ist, dass die Behörden Kontrollen durchführen, Mängel feststellen und vertuschen, liegt ein Notstand vor. Diese Tatsache kann genügen, um den Hausfriedensbruch als Gefahrenabwehr einzustufen.

Das Versagen einer Behörde ist die Voraussetzung dafür, dass Tierschützer die heimlich filmen, nicht straffällig werden.

Blick auf den Vorfall Demker:

Laut Videomaterial beginnen die Filmaufnahmen im März. Am 3.April wurde anonym auf Kadaver im Außenbereich hingewiesen. Am 9. April wurde der Betrieb kontrolliert. Kadaver wurden nicht aufgefunden. Anschließend wurde der Betrieb von Tierschützern Tag und Nacht durchgefilmt. Seit den Hinweisen wird der Betrieb vom Veterinäramt, über das übliche Maß hinaus, kontrolliert. Die Zustände aus den Videos sind Momentaufnahmen, während der gesetzlichen Kontrollen werden und wurden solche Vorfälle nicht festgestellt. Die festgestellten tierschutzrelevanten Mängel in diesem Betrieb werden seit Jahren dokumentiert und ordnungsrechtlich verfolgt. Für den Erlass eines Tierhaltungsverbotes reichen die bis jetzt festgestellten Mängel nicht aus.

Das Veterinäramt des Landkreises Stendal deckt keine tierschutzwidrigen Zustände.

Quelle: Urteil des Oberlandesgericht Naumburg 25.2.1018