Im Rahmen der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie sind die Häuser der Kreisverwaltung Stendal an den Standorten Hospitalstr. 1-2, Arnimer Str. 1-4, Wendstraße 30 und Tauentzienstr. 5 verschlossen. Ein Besuch im Amt ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail möglich. Informationen zur Kontaktaufnahme finden Sie hier in der Rubrik "Ämter und Fachbereiche".
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt
LK-SDL: Zusätzliche Leistungsbeschreibung (Stendal)
Der Antrag auf "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" (Sozialhilfe) ist zu stellen:
- für Antragsteller innerhalb von Einrichtungen (teil- oder vollstationär) beim Sozialamt des Landkreises Stendal, Sachgebiet Überörtliche Sozialhilfe.
- für Antragsteller außerhalb von Einrichtungen (nicht teil- oder vollstationär) bei Sozialamt des Landkreises Stendal, Sachgebiet SGB XII.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie zum Beispiel eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie hier.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt