Zu beachtende Informationen für Landwirte sowie private Schweinehaltungen

a.)     Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
b.)    Umsetzung der SchHaltHygV für Landwirte – Maßnahmen der Biosicherheit des BMEL
c.)     Hinweise an Halter von Minischweinen

Auch wenn das Minischwein im Allgemeinen als Haustier gehalten wird und nicht der Lebensmittelgewinnung dient, sind die gesetzlichen Vorgaben für das landwirtschaftliche Nutztier auch auf das Liebhabertier anzuwenden.  Im Zusammenhang mit der ASP sind dabei folgende Schwerpunkte zu beachten:

  1. Das Verfüttern von Speiseabfällen tierischen Ursprungs ist verboten. Es besteht die Gefahr der Übertragung des ASP-Virus.

  2. Die Schweinehaltung muss so gestaltet sein, dass ein Kontakt mit Wildschweinen sicher verhindert wird, z.B. durch einen Doppelzaun bei Außenhaltung. Diese ist zudem genehmigungspflichtig.

  3. Spätestens mit Beginn der Schweinehaltung muss diese dem Veterinäramt und der Tierseuchenkasse schriftlich angezeigt werden. Es erfolgt anschließend die Zuteilung einer Betriebsnummer. Zudem ist ein Bestandsregister zu führen. Zur Identifizierung sind Minischweine mit Ohrmarken zu kennzeichnen.

  4. Der Verdacht bzw. das Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche wie der (Afrikanischen) Schweinepest oder der Aujeszkyschen Krankheit sind in jedem Fall beim Veterinäramt anzuzeigen.