Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

und der 11. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV)

Die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind, mit Ausnahme der in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlagen, gem. § 27 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 3 der 11. BImSchV zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet.

Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen.

Die Inhalte der Emissionserklärung sind im Anhang der 11. BImSchV festgelegt.

Erklärungszeitraum und Termine

Beginnend mit dem Berichtsjahr 2008 ist alle vier Jahre eine Emissionserklärung abzugeben. Die Berichterstattung erfolgt jeweils im Folgejahr des Erklärungs-zeitraums. Gemäß § 4 Abs. 2 11. BImSchV sind dabei folgende Termine zu beachten:

  • 30. April - Beantragung der Fristverlängerung für die Abgabe der Emissionserklärung
  • 31. Mai - Abgabe der Emissionserklärung
  • 30. Juni - Abgabe der Emissionserklärung bei Fristverlängerung.

Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2020. Die Emissionserklärung 2020 ist bis zum 31.05.2021 abzugeben.

Abgabeform

Die Emissionserklärung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der 11. BImSchV in der Regel in elektronischer Form abzugeben. Hierfür steht den erklärungspflichtigen Betreibern die bundeseinheitliche Webanwendung BUBE-Online (Betriebliche Umweltdaten Bericht Erstattung) unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.bube.bund.de/

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Für Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:
Umweltamt – SG Immissionsschutz
Markus Mösenthin
Tel. 03931 60-7271
E-Mail: umweltamt@landkreis-stendal.de