Masernschutzgesetz seit 1. März in Kraft

Neue Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums informiert über Impfpflicht

Seit dem 1. März März 2020  ist das Masernschutzgesetz in Kraft.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder eine Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal.

Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft nachweisen. Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden, oder tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen.

Zur Unterstützung der betroffenen Einrichtungen bei der konkreten Umsetzung des Masernschutzgesetzes hat das Bundesministerium gemeinsam mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert Koch-Institut die Informationsseite www.masernschutz.de erstellt.

Hier sind Informationen für Leitung und Beschäftigte der betroffenen Einrichtungen, den Öffentlichen Gesundheitsdienst, die Ärzteschaft und Eltern verfügbar, die kontinuierlich aktualisiert und ergänzt werden.

Zudem besteht über ein Kontaktformular die Möglichkeit, Fragen oder Anregungen zum Inhalt zu übermitteln.