Im Rahmen der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie sind die Häuser der Kreisverwaltung Stendal an den Standorten Hospitalstr. 1-2, Arnimer Str. 1-4, Wendstraße 30 und Tauentzienstr. 5 verschlossen. Ein Besuch im Amt ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail möglich. Informationen zur Kontaktaufnahme finden Sie hier in der Rubrik "Ämter und Fachbereiche".
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen beantragen
Leistungsbeschreibung
Insbesondere Selbstständigen können aufgrund des Verdienstausfalls bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot Mehraufwendungen entstehen. Beispielsweise müssen viele Selbstständige aufgrund der Existenzgefährdung ihre Wertsachen verpfänden.
Wenn Sie auch davon betroffen sind, können diese Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet werden.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Erstattung wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.
Voraussetzungen
Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung für entstehende Mehraufwendungen, wenn
- Sie einen Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben,
- die Mehraufwendungen aufgrund des Verdienstausfalls entstehen und
- Ihre Existenz gefährdet ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- Nachweis über die entstandenen Mehraufwendungen
- Zahlungsnachweise
- Nachweis der Existenzgefährdung
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Rechtsgrundlage
§ 56 Infektionsschutzgesetz, Abs. 4. Satz 1
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt