Überwachung der Fortbildung von Hebammen und Krankenpflegepersonen

gemäß Gesundheitsdienstgesetz Land Sachsen-Anhalt (GDG LSA)

Gemäß der Verordnung zur Änderung der Hebammen-Berufsverordnung und der Verordnung über die Fortbildung von Krankenpflegepersonen in Sachsen-Anhalt vom 17.08.2009 (GVBl. LSA Nr. 15/2009) i.V.m. § 26 GDG LSA haben die Berufsangehörigen den zuständigen unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsamt) auf deren Verlangen Fortbildungsnachweise vorzulegen.

Diese Verordnungen gelten für Personen mit einem staatlich anerkannten Abschluss der Ausbildung als:

  • Hebamme, Entbindungspfleger
  • Krankenschwester, Krankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/-in  
  • Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in

  die in ihrem Beruf in Sachsen-Anhalt tätig sind.

Die Berufsangehörigen erfüllen die Fortbildungspflicht, wenn sie die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen mit einer Gesamtdauer von mindestens 30 Unterrichtsstunden (je 45 min) für einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren nachweisen.

Die Kontrolle durch das Gesundheitsamt erfolgt anlassbezogen und stichprobenartig. Die Fortbildungen sind von den Mitarbeitern zu dokumentieren und bei Abforderung vorzuhalten.

Der Tätigkeitsbeginn für Berufseinsteiger oder durch Wohnortwechsel aus anderen Bundesländern oder Landkreisen in den Landkreis Stendal, ist als Arbeitsbeginn und als Anfangsdatum der Fortbildungsnachweispflicht anzunehmen.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu Ihren Fortbildungen haben Sie bei Aufforderung durch das Gesundheitsamt mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen.                                                                           

Die zuständige Ansprechpartnerin im Gesundheitsamt des Landkreises Stendal erreichen Sie unter der Telefonnummer: 03931 60-7983 oder per E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-stendal.de.