Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests

Bis wann habe ich einen Anspruch auf Testung nach der Testverordnung?

Ansprüche auf kostenlose Testung bestanden bis einschließlich zum 28. Februar 2023. Seitdem bestehen keine Ansprüche mehr auf kostenlose COVID-19-Testungen.

Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, PoC-NAT-Tests, Antigen-Schnelltests und Selbsttests?

Laborbasierte PCR-Tests weisen das Erbmaterial des Virus nach und sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind (§ 4 MPBetreibV). Die anschließende Auswertung der Proben erfolgt durch Labore.

PoC-NAT-Tests sind Untersuchungen, die wie der PCR-Test auch auf der Nukleinsäureamplifikationstechnik (NAT; Nachweis von viralen Erbgut) basieren, jedoch unmittelbar vor Ort (Point of Care, PoC), also patientennah und kurzfristig vor Ort ausgewertet werden können. Daher sind sie in der Anwendung nicht auf ein medizinisches Labor beschränkt.

Antigen-Schnelltests haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt, da sie ebenfalls vor Ort ausgewertet werden können. Sie werden durch geschultes Personal durchgeführt – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- und/oder Rachenabstrich gemacht. Dabei werden virale Eiweiße nachgewiesen.

Antigen-Selbsttests haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selber, beispielsweise zuhause, machen kann. Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt und weisen wie auch Antigen-Schnelltests virale Eiweiße nach. Dafür muss die Gebrauchsanweisung leicht und verständlich sein, sowie Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Bei korrekter Abstrichnahme sind Ergebnisse von Selbsttests genauso verlässlich wie durch geschultes Personal vorgenommene Antigen-Schnelltests.

Welche Tests sind wofür geeignet?

Laborbasierte PCR-Tests als Goldstandard der Diagnostik werden in erster Linie dafür eingesetzt, um bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Ein Arzt/eine Ärztin kann eine PCR-Testung im Rahmen der Krankenbehandlung veranlassen. Auch bei asymptomatischen Personen kann ein PCR-Test zur Bestätigung eines vorangegangenen positiven Antigentests sinnvoll sein.

PoC-NAT-Tests sind besonders gut in Situationen geeignet, in denen ein relativ sicheres Testergebnis innerhalb kurzer Zeit benötigt wird, wie zum Beispiel bei Testungen in Notaufnahmen und Ambulanzen. PoC-NAT-Tests bieten im Vergleich zu Antigentests eine höhere Sicherheit.

Die Sensitivität ist jedoch vergleichsweise etwas geringer, dies bedeutet, dass es häufiger falsch-negative Ergebnisse geben kann. In sensiblen Bereichen zum Beispiel zum Schutz eines Eintrags in Bereiche mit Personen, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben, ist daher der laborbasierten PCR-Testung Vorzug zu geben. Auch bei Zweifel an einem negativen PoC-NAT-Test, etwa aufgrund weiterbestehender Symptome, sollte eine PCR-Testung erwogen werden.

Hingegen bietet sich der PoC-NAT-Test aufgrund der guten Spezifität (wenig falsch-positive Testergebnisse) zur schnellen Verifizierung positiver Antigen-Schnelltests bei asymptomatischen Personen an. Ein positiver PoC-NAT-Test muss nicht durch einen im Labor durchgeführten PCR-Test bestätigt werden.

Antigen-Schnelltests können beispielsweise in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz kommen, um Personal oder Besucherinnen und Besucher sowie auch Bewohnerinnen und Bewohner als Präventionsmaßnahme regelmäßig zu testen.

Antigen-Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – insbesondere auch da, wo sich Menschen möglicherweise ohne Maske begegnen – etwa bei einem privaten Besuch oder einer Feier. Sie können auch im Rahmen der Testkonzepte der Länder in Schulen und Kitas eingesetzt werden.

Ein negatives Antigentest-Ergebnis ist als Momentaufnahme zu betrachten und schließt eine Infektion nicht aus. Daher sollten grundsätzlich die AHA+L Regeln beachtet werden – Abstand halten, Hygieneregeln beachten, im Alltag Maske tragen, Lüften.

Für wen entfällt die Testnachweispflicht?

Die bundeseinheitliche Verpflichtung beim Betreten von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen einen Testnachweis vorzulegen, wurde zum 1. März 2023 insgesamt ausgesetzt.

Ich habe Symptome, ist der Test für mich kostenlos? Und wo soll ich hingehen?

Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch abklären. Sie gehören auf jeden Fall in die Hände einer Ärztin / eines Arztes. Die Ärztin bzw. der Arzt hat zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforder­lich ist. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbe­handlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei.

Welche Personen erhalten einen kostenlosen PCR-Test?

Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung zu Lasten der Krankenkasse der Patientin oder des Patienten.

Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung besteht seit dem 1. März 2023 nicht mehr.

Eignen sich Antigen-Schnelltests auch zum Nachweis der SARS-CoV-2 Omikron-Variante?

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat in Labor-Untersuchungen überprüft, ob Antigen-Schnelltests auch die SARS-CoV-2 Omikron-Variante erkennen. Bisher gab es keine Anhaltspunkte für eine schlechtere Erkennung der Omikron-Variante.

Ausführliche Informationen veröffentlicht auch das PEI in den FAQ.

Antigen-Schnelltests sind erstattungsfähig, wenn sie in der Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests des Gesundheitssicherheitsausschusses der Europäischen Union verzeichnet sind. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert. Dabei werden sowohl neue Validierungsstudien und epidemiologische Entwicklungen als auch das Auftreten neuer Virusvarianten berücksichtigt.

Erkennen Antigen-Schnelltests auch bei Geimpften zuverlässig eine Infektion?

Antigen-Schnelltests sind grundsätzlich weniger empfindlich als PCR-Tests. Sie sollen v. a. Personen mit sehr hoher Viruslast, die sehr ansteckend sind, schnell und einfach identifizieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Antigen-Schnelltest eine Infektion erkennt, ist niedriger, wenn die Viruslast geringer ist. Auch geimpften Personen, insbesondere wenn diese symptomatisch sind, wird daher empfohlen, trotz negativem Test die AHA+L+A-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen) einzuhalten.

Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Antigen-Schnelltest?

Ja, positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.

Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttest?

Nein, eine Meldepflicht gibt es nicht. Hinweise, was bei einem positiven Selbsttest zu tun ist, sind auf der Internetseite www.infektionsschutz.de zu finden.

Wer kann Antigen-Schnelltests anwenden?

Antigen-Schnelltests müssen von geschulten Personen durchgeführt werden, entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen sowie Umgebungsbedingungen (bspw. Temperaturvorgaben bei Lagerung und Testung) müssen dabei berücksichtigt werden. Die korrekte Durchführung des Nasen- bzw. Rachenabstrichs ist essentiell. Wird der Abstrich fehlerhaft durchgeführt, kann es zu einem falschen Ergebnis des Schnelltests kommen.

Wie können Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) Abrechnungen von Leistungserbringern überprüfen?

Die KVen prüfen die Abrechnungen von Leistungen, die bis zum 28. Februar 2023 nach der Coronavirus-Testverordnung erbracht wurden, bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer. Zu den durch die KVen durchgeführten Prüfungen zählen einerseits eine Plausibilitätsprüfung der Abrechnungen sowie andererseits eine stichprobenartige und anlassbezogene zusätzliche, gezielte vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen. Für die Durchführung der Prüfungen sind die Leistungserbringer verpflichtet, der KV auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden, die für die Prüfung erforderlich sind. Sofern notwendig, erfolgt die Prüfung vor Ort. Zu Unrecht gewährte Vergütungen werden zurückgefordert und an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückgeführt. Die KVen unterrichten zudem die Staatsanwaltschaft, wenn die Prüfung einen Verdacht auf strafbare Handlung ergibt.

Seit dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (BAnz AT 31.08.2022 V2) am 1. September 2022 prüfen die KVen im Hinblick auf die Bürgertestungen nach § 4a TestV, die ab Juli 2022 erbracht wurden, die rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der erforderlichen Form. Darüber hinaus führt das Robert Koch-Institut Datenanalysen durch, um Auffälligkeiten in Bezug auf die Abrechnung dieser Testungen aufzudecken. Das RKI nutzt hierbei seine Expertise auf dem Gebiet der Analyse epidemiologischer Daten. Die sich aus der Datenanalyse ergebenden Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten werden an die zuständigen Stellen der Länder weitergeleitet. Diese prüfen den Sachverhalt und nehmen ggf. eine Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen nach § 4a TestV vor.

Darüber hinaus wurden die Kooperation und der Informationsfluss zwischen den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den KVen ausgebaut.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 18. März 2022 wurde eine Berichtspflicht der KVen eingeführt. Diese müssen dem Bundesministerium für Gesundheit einmal im Quartal, letztmalig im April 2023, über die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht über die Abrechnungsprüfungen nach § 7a TestV übermitteln, der insbesondere Angaben zur Anzahl und zu den häufigsten Gründen der Abrechnungsprüfungen sowie zur Anzahl, zur Höhe und zu den Gründen eingeforderter Rückzahlungen enthalten muss.

Welche Nachweispflicht haben die Leistungserbringer?

Es ist zwischen der Dokumentationspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz und der Auftrags- und Leistungsdokumentation zu Abrechnungszwecken nach der Testverordnung (TestV) zu differenzieren.

Nach § 22 Absatz 4c Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 24. November 2021 hat die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentation). Andere Personen dürfen eine solche Testung nicht dokumentieren.

Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:

  1. Datum der Testung,
  2. Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum,
  3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung.

Alle Leistungserbringer sind zudem verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. § 7 Absatz 5 TestV enthält eine (nicht abschließende) Aufzählung der Dokumentationserfordernisse. So sind zum Beispiel die Öffnungszeiten der Teststelle und für jede durchgeführte Testung zum Beispiel die Anschrift der getesteten Person. Das Nähere hierzu regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Bis wann können Leistungen nach der Testverordnung abgerechnet werden?

Ab dem 1. März 2023 dürfen keine Testungen mehr auf Grundlage der Corona-Testverordnung durchgeführt werden. Werden Leistungen im Sinne der Verordnung über den 28. Februar 2023 hinaus erbracht, können sie auf Grundlage dieser Verordnung nicht abgerechnet werden. Nach dem 15. Januar 2023 erbrachte Bürgertestungen zur „Freitestung“ können auf Grundlage der Verordnung nicht mehr abgerechnet werden. Gleichwohl sind vor diesen Zeitpunkten bereits erbrachte Leistungen noch abrechenbar und, sofern die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt, durch den Bund  zu erstatten. Deshalb ist es notwendig, dass bestimmte Regelungen der Corona-Testverordnung auch nach dem 28. Februar 2023 fortgelten. Mit der Vorgabe von Abrechnungsfristen wird sichergestellt, dass die regulären Abrechnungsverfahren nach der TestV im Jahr 2023 abgeschlossen sind. Für streitbehaftete Abrechnungen kann sogar ein längerer Abrechnungszeitraum erforderlich sein. Deshalb endet die Corona-Testverordnung am 31. Dezember 2024.

Welche Vorgaben zur Qualitätssicherung müssen Leistungserbringer bei PoC-NAT-Testungen berücksichtigen?

Nach § 9 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) ist auch zur Durchführung von PoC-NAT-Tests ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik erforderlich. Dies dient der Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualität, Sicherheit und Leistung bei der Anwendung von In-vitro-Diagnostika sowie der Sicherstellung der Zuverlässigkeit der damit erzielten Ergebnisse. Die ordnungsgemäße Qualitätssicherung wird vermutet, wenn Teil A der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen beachtet wird. Die Einhaltung entsprechender Vorgaben ist von den Marktüberwachungsbehörden der Länder zu überwachen.

Stand: 1. März 2023
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