Freistellungsmöglichkeiten für Beihilfen

Das EU-Beihilferecht ist primär in den Art. 107 ff. AEUV geregelt. Es formuliert ein grundsätzliches Beihilfeverbot, um Wettbewerb und Handel im europäischen Binnenmarkt zu schützen. Sobald wirtschaftliche Tätigkeiten durch öffentliche Mittel finanziert werden, steht die Frage einer Beihilfe im Raum. Erfüllt eine Maßnahme den Tatbestand einer Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV, sollte untersucht werden, ob die Beihilfe gerechtfertigt ist, um etwaige Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Beihilfe zu vermeiden. 

Artikel 107 Abs. 1 AEUV definiert die Beihilfe als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme, die durch die Begünstigung eines bestimmten Unternehmens oder Produktionszweiges den Wettbewerb zu verfälschen droht und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt.

Von einer Beihilfe im Rahmen des EU-Beihilferechts muss ausgegangen werden, wenn die folgenden Merkmale erfüllt werden:

Schritt A:       Prüfung Definition Beihilfe

  1. Begünstigung
  2. Gewährung aus staatlichen Mitteln
  3. Selektivität
  4. Potentielle Verfälschung des Wettbewerbs
  5. Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels

Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts müssen vor ihrer Genehmigung bei der EU-Kommission angemeldet und zunächst von dieser genehmigt (das heißt notifiziert) werden. Eine Notifizierung ist ein langwieriger Prozess, der sich nicht  selten über einen Zeitraum von über 1,5 Jahren erstreckt. Ausnahmen gelten für Unterstützungen, die aufgrund ihres geringen Volumens unter eine Bagatellgrenze (De-minimis) fallen:

Schritt B:        Prüfung De-minimis Beihilfe:

  1. Bedingung: transparente Beihilfen
  2. weniger als 200.000 Euro innerhalb von drei Jahren
  3. Ausstellung einer De-minimis-Bescheinigung notwendig

Sofern die Bagatellgrenze überschritten wird, sind weitere Ausnahmen unter Beachtung der Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sowie des Freistellungsbeschlusses möglich.

Schritt C:          Prüfung Freistellungsmöglichkeiten

1) Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

  1. Anmeldeschwellen sind zu beachten
  2. Bedingung: transparente Beihilfen
  3. Für Beihilfen mit Anreizeffekt
  4. Veröffentlichung einer Kurzbeschreibung

2) Freistellungsbeschluss ( für Dienstleistungen von allg. wirtschaftlichem Interesse):

  1. Betrauungsakt ist Voraussetzung
  2. Vorabfestlegung der Ausgleichsparameter (im Wirtschaftsplan)
  3. Überkompensationsverbot

Kommt keine der Freistellungsmöglichkeiten in Betracht, muss eine Notifizierung angestoßen werden.

3) Notifizierung

  1. Nur für neue Beihilfen
  2. Durchführungsverbot bis zur Genehmigung